a AIG steht damit unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers nicht zur Diskussion. Anzumerken ist, dass eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ein kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehegemeinschaft darstellt und nicht hinreichend zur Begründung eines nachehelichen Aufenthalts ist (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1).