So ist den Akten nichts zu entnehmen, was darauf schliessen würde, dass die Eheleute wieder zusammenleben würden. Mit Eingabe des nordmazedonischen Scheidungsurteils vom 15. Februar 2023 machte die Ehefrau des Beschwerdeführers klar, dass für sie ein weiteres Zusammenleben ausgeschlossen ist (act. 25 ff.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht damit unabhängig vom Integrationsgrad des Beschwerdeführers nicht zur Diskussion.