6.2.2. Vorliegend haben die Eheleute von der Einreise in die Schweiz am 13. Januar 2022 bis längstens am 3. Juni 2022 – mithin während maximal knapp sechs Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Damit hat das eheliche Zusammenleben in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert und eine Wiederaufnahme desselben ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht absehbar. So ist den Akten nichts zu entnehmen, was darauf schliessen würde, dass die Eheleute wieder zusammenleben würden.