77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), sofern der EU/EFTA- Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Vorliegend lebt die italienische Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 50 Abs. 1 AIG.