Ausserdem hat sich während des laufenden Verfahrens ergeben, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mittlerweile in Nordmazedonien geschieden wurde (act. 25 ff.). Zwar kann diese Scheidung in der Schweiz, wie festgestellt (siehe vorne II/2.2), nicht anerkannt werden, zeigt aber unmissverständlich, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Damit wird der Aufenthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr eingehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist.