Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen seit dem 12. Mai 2022 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehelicher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 3. Juni 2022 von seiner Ehefrau getrennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es handle sich hierbei nur um eine vorübergehende Trennung (siehe vorne Erw.