Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Eheleute ausweislich der Akten und gemäss korrekter Feststellung der Vorinstanz –jedoch getrennt und es ist von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag. Ebenfalls ausser Betracht fällt – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – ein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA. Näher zu prüfen ist die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts bzw. das Vorliegen eines Härtefalls.