Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte ein nordmazedonisches Scheidungsurteil ins Recht (act. 25 ff.). Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) sind Klagen auf Trennung oder Scheidung entweder am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder bei Aufenthalt von länger als einem Jahr in der Schweiz beim Wohnsitz des Klägers (lit. b) einzureichen. Da sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz haben, finden die Art. 60 und 60a IPRG keine Anwendung. Folglich ist das -7-