So arbeite er in einem Vollzeitpensum, habe keine Schulden, beziehe keine Sozialhilfe und habe einen einwandfreien Leumund. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt und sein Aufenthalt in der Schweiz würde das öffentliche Interesse nicht gefährden. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienangehörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht.