1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ehewille noch nicht erloschen sei, sondern nur eine vorübergehende räumliche Trennung bestehe, um Meinungsverschiedenheiten zu überwinden. Zwar habe seine Ehefrau in einem Brief dargelegt, die Familiengemeinschaft nicht wieder aufnehmen zu wollen. Jedoch habe sie sich in Gesprächen dahingehend geäussert, dass sie noch ein wenig Zeit benötige, um zu entscheiden, ob die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen werden soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keine Kenntnis von einem Ehescheidungsverfahren in Nordmazedonien habe. Die Ehe sei noch nicht geschieden worden. Weiter sei Art.