Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Darüber hinaus sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art.