Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe und auch nicht von einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft auszugehen sei, könne dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.