Die Eheleute seien jedoch seit dem 3. Juni 2022 getrennt und es gebe keinen Hinweis auf eine Wiederaufnahme der Ehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Aufenthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG.