EFTA aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen und den entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen erteilt worden. Die Eheleute seien jedoch seit dem 3. Juni 2022 getrennt und es gebe keinen Hinweis auf eine Wiederaufnahme der Ehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne.