II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehörigen und den entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzugsbestimmungen erteilt worden.