Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 17, 21). Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 17. Februar 2023) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ans MIKA und reichte weitere Unterlagen ein (act. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: