2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Es sei die Einspracheentscheid gegen mir A._____ aufzuheben Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.