Mit Schreiben vom 22. September 2022 erkundigte sich das MIKA bei der Ehefrau des Beschwerdeführers über die eheliche Situation (MI-act. 99 f.). Am 26. September 2022 nahm die Ehefrau schriftlich Stellung und gab im Wesentlichen an, nicht mehr als Ehepaar mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben. Ausserdem bestehe kein Kontakt mehr und die eheliche -3- Gemeinschaft werde mit Sicherheit nicht wieder aufgenommen. Darüber hinaus laufe ein Scheidungsverfahren, wobei das Urteil noch ausstehe (MIact. 101). Die Vorinstanz erliess am 3. November 2022 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen.