Am 10. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 31. Oktober 2026 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist nach Eintritt der Rechtskraft aus der Schweiz weg (MI-act. 69 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 10. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 76 ff.).