Am 3. Juni 2022 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Gemeinde Q._____, zeigte an, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte und ersuchte um Rückgängigmachung des Familiennachzugs (MIact. 30). Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 gewährte das MIKA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 33 f.), worauf der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 4. August 2022 Stellung nahm (MI-act. 64 ff.).