A. Der Beschwerdeführer heiratete am 26. Januar 2021 seine Ehefrau, B._____, geb. tt.mm.jjjj, italienische Staatsangehörige, in Tetovo Nordmazedonien (Akten des Amtes für Migration und Integration [MIact.] 115). Am 13. Januar 2022 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und die Ehefrau erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (MI-act. 25, 21). Mit Schreiben vom 20. April 2022 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch und stellte dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 eine Aufenthaltsbewilligung als Familienmitglied EU/EFTA, gültig bis 31. Oktober 2026, aus (MIact. 18, 28).