Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2022.483 / nk / ew ZEMIS [***] (E.2022.095) Art. 79 Urteil vom 9. Oktober 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiber i.V. Käser Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 3. November 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 26. Januar 2021 seine Ehefrau, B._____, geb. tt.mm.jjjj, italienische Staatsangehörige, in Tetovo Nordmazedonien (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI- act.] 115). Am 13. Januar 2022 reiste das Ehepaar in die Schweiz ein und die Ehefrau erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (MI-act. 25, 21). Mit Schreiben vom 20. April 2022 bewilligte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das Familiennachzugsgesuch und stellte dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2022 eine Aufenthaltsbewilli- gung als Familienmitglied EU/EFTA, gültig bis 31. Oktober 2026, aus (MI- act. 18, 28). Am 3. Juni 2022 meldete sich die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Gemeinde Q._____, zeigte an, dass sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte und ersuchte um Rückgängigmachung des Familiennachzugs (MI- act. 30). Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 gewährte das MIKA dem Be- schwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend den Widerruf seiner Auf- enthaltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz (MI-act. 33 f.), worauf der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am 4. August 2022 Stellung nahm (MI-act. 64 ff.). Am 10. August 2022 verfügte das MIKA den Widerruf der am 31. Oktober 2026 ablaufenden Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen unter Ansetzung einer 30-tägigen Ausreisefrist nach Eintritt der Rechtskraft aus der Schweiz weg (MI-act. 69 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 10. August 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. September 2022 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache (MI-act. 76 ff.). Der Beschwerdeführer machte in seiner Einsprache geltend, dass es sich nur um eine vorübergehende Trennung handle und er zuversichtlich sei, dass die eheliche Gemeinschaft bald wiederaufgenommen werde. Darüber hinaus habe er sich innert kürzester Zeit in der Schweiz eingelebt und habe eine Arbeitsstelle gefunden. Darüber hinaus sei er ehrenamtlich beim C._____ tätig und nicht sozialhilfeabhängig (MI-act. 76 ff.). Mit Schreiben vom 22. September 2022 erkundigte sich das MIKA bei der Ehefrau des Beschwerdeführers über die eheliche Situation (MI-act. 99 f.). Am 26. September 2022 nahm die Ehefrau schriftlich Stellung und gab im Wesentlichen an, nicht mehr als Ehepaar mit dem Beschwerdeführer zu- sammenzuleben. Ausserdem bestehe kein Kontakt mehr und die eheliche -3- Gemeinschaft werde mit Sicherheit nicht wieder aufgenommen. Darüber hinaus laufe ein Scheidungsverfahren, wobei das Urteil noch ausstehe (MI- act. 101). Die Vorinstanz erliess am 3. November 2022 folgenden Einspracheent- scheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 9 ff.): 1. Es sei die Einspracheentscheid gegen mir A._____ aufzuheben Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. Nach Eingang des Kostenvorschusses verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdeantwort, beantragte die Abweisung der Beschwerde und reichte aufforderungsgemäss die Akten ein (act. 17, 21). Mit E-Mail vom 15. Februar 2023 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 17. Februar 2023) wandte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut ans MIKA und reichte weitere Unterlagen ein (act. 24 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022 richtet, ist die Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Best- immungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsge- richt einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). -5- II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, dem Beschwerdeführer sei die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund seiner Ehe mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staats- angehörigen und den entsprechenden freizügigkeitsrechtlichen Familien- nachzugsbestimmungen erteilt worden. Die Eheleute seien jedoch seit dem 3. Juni 2022 getrennt und es gebe keinen Hinweis auf eine Wiederauf- nahme der Ehe, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 Anhang 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) berufen könne. Weil das FZA keine Regelung zu einem Verbleiberecht von Familienangehörigen bei Scheidung oder Auflösung der Familiengemeinschaft enthalte, richte sich die weitere Prüfung eines Auf- enthalts des Beschwerdeführers nach dem AIG. Da keine eheliche Ge- meinschaft mehr bestehe und auch nicht von einer Wiederaufnahme der Lebensgemeinschaft auszugehen sei, könne dem Beschwerdeführer ge- stützt auf Art. 44 AIG keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Weiter hält die Vorinstanz fest, die eheliche Gemeinschaft habe weniger als drei Jahre bestanden, weshalb gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehe. Ein An- spruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sei ebenfalls zu verneinen. Darüber hinaus sei auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu verneinen. Der Widerruf der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zudem mit Art. 8 der Konven- tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem- ber 1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ver- einbar. 1.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Ehewille noch nicht erloschen sei, sondern nur eine vorübergehende räumliche Trennung bestehe, um Meinungsverschiedenheiten zu überwinden. Zwar habe seine Ehefrau in einem Brief dargelegt, die Familiengemeinschaft nicht wieder aufnehmen zu wollen. Jedoch habe sie sich in Gesprächen dahingehend geäussert, dass sie noch ein wenig Zeit benötige, um zu ent- scheiden, ob die Ehegemeinschaft wiederaufgenommen werden soll. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er keine Kenntnis von einem Ehe- scheidungsverfahren in Nordmazedonien habe. Die Ehe sei noch nicht ge- schieden worden. Weiter sei Art. 8 EMRK verletzt, weil man ihn innert dreier Monate nach der vorübergehenden Trennung aus der Schweiz weg- weisen wolle. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er in der -6- Schweiz bereits nach kürzester Zeit integriert sei. So verstehe und schreibe er schon ziemlich gut Deutsch, zudem spreche er italienisch, eine Landes- sprache, fliessend und fehlerfrei. Sozial sei er ebenfalls sehr gut integriert. Er spiele beim C._____ in der ersten Mannschaft, engagiere sich im Vereinsleben und verrichte ehrenamtliche Arbeit im Bereich des Kinder- fussballs. Auch seien seine Verhältnisse geordnet. So arbeite er in einem Vollzeitpensum, habe keine Schulden, beziehe keine Sozialhilfe und habe einen einwandfreien Leumund. Zusammenfassend seien die Voraus- setzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt und sein Aufenthalt in der Schweiz würde das öffentliche Interesse nicht gefährden. 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 12 FZA gilt das AIG für Staatsange- hörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ihre Familienange- hörigen sowie für entsandte Arbeitnehmende nur insoweit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG eine vorteilhaf- tere Rechtsstellung vorsieht. 2.2. Nach Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA hat der Ehegatte eines EU- Bürgers gestützt auf das Freizügigkeitsrecht einen Anspruch auf Verlänge- rung seiner Aufenthaltserlaubnis, solange die Ehe formell fortdauert. Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Lebensgemeinschaft und dient das formelle Eheband aus- schliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin. Die vom originär anwesenheitsbe- rechtigten EU-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzung gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenver- kehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mit- gliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Ver- ordnung über den freien Personenverkehr, VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht verlängert werden, da das Freizügig- keitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestim- mungen enthält (BGE 144 II 1, Erw. 3.1; BGE 139 II 393, Erw. 2.1). Die Ehefrau des Beschwerdeführers legte ein nordmazedonisches Schei- dungsurteil ins Recht (act. 25 ff.). Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG; SR 291) sind Klagen auf Trennung oder Scheidung entweder am Wohnsitz des Beklagten (lit. a) oder bei Aufenthalt von länger als einem Jahr in der Schweiz beim Wohnsitz des Klägers (lit. b) einzureichen. Da sowohl der Beschwerdeführer wie auch dessen Ehefrau Wohnsitz in der Schweiz haben, finden die Art. 60 und 60a IPRG keine Anwendung. Folglich ist das -7- eingereichte Scheidungsurteil unbeachtlich und die Ehe besteht formell weiter. Damit kann sich der aus einem Drittstaat stammende Beschwerde- führer aufgrund seiner formell weiterbestehenden Ehe mit einer italieni- schen Staatsangehörigen grundsätzlich auf die Nachzugsbestimmungen des FZA berufen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Eheleute ausweislich der Akten und gemäss korrekter Feststellung der Vorinstanz –jedoch getrennt und es ist von einer inhaltsleeren und lediglich formell fortbestehenden Ehe auszugehen, welche keine freizügigkeits- rechtlichen Aufenthaltsansprüche (mehr) zu vermitteln vermag. Ebenfalls ausser Betracht fällt – wie von der Vorinstanz richtig festgestellt – ein Ver- bleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA. Näher zu prüfen ist die Bewilli- gung eines nachehelichen Aufenthalts bzw. das Vorliegen eines Härtefalls. 3. 3.1. Aufenthaltsbewilligungen sind befristet und erlöschen mit Ablauf ihrer Gül- tigkeitsdauer (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 lit. c AIG). Spricht jedoch nichts gegen eine Bewilligungsverlängerung, wird diese praxisgemäss ver- fügt. Das AIG enthält keine Bestimmungen, welche die Kriterien für die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung festlegen. Art. 33 Abs. 3 AIG normiert lediglich, dass eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden kann, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Wie mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.1 festgehalten, setzt die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbe- willigung einen Nichtverlängerungsgrund voraus. Dieser kann entweder in einem Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG bestehen oder sich aus einer ständigen, rechtsgleich gehandhabten Praxis des MIKA ergeben. 3.2. Wird der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung damit begründet, dass der Aufenthaltszweck dahingefallen sei, besteht der Widerrufsgrund darin, dass die betroffene Person eine mit der Bewilligungserteilung verbundene Bedingung nicht mehr erfüllt, womit der Widerrufs- bzw. Nichtverlänge- rungsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist (Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.67 vom 1. Juni 2022, Erw. II/2.2, eingehend WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). Geht es hingegen um eine Aufenthaltsbewilligung, deren Zweck im mass- geblichen Zeitpunkt fortbesteht, kommt eine Nichtverlängerung nur dann in Betracht, wenn ein anderer Nichtverlängerungsgrund vorliegt. Das heisst, es bedarf eines Widerrufsgrundes nach Art. 62 Abs. 1 lit. a–c oder e–g AIG oder eines Nichtverlängerungsgrundes gemäss ständiger, rechtsgleich ge- handhabter Praxis des MIKA (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.2). -8- 3.3. Mit dem Vorliegen eines Widerrufsgrunds erweist sich der Widerruf der Auf- enthaltsbewilligung zwar als begründet. Wie jede behördliche Massnahme müssen aber auch der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung und die ge- mäss Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG damit verbundene Wegweisung verhältnis- mässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGE 135 II 377, Erw. 4.3) und verlangen folglich nach einer Interessenabwägung unter den Gesichtspunkten von Art. 96 Abs. 1 AIG. Da sich die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs und Wegwei- sung erübrigt, wenn der betroffenen Person gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist, ist die Verhältnismässigkeitsprüfung des Widerrufs und Wegweisung zunächst zurückzustellen und es ist vorab zu klären, ob der betroffenen Person ohnehin eine Bewilligung zusteht (zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.298 vom 28. März 2022, Erw. II/2.3 f.). 4. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt (siehe vorne Erw. II/3.1). Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts als Ehegatte einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten italienischen Staatsangehöri- gen seit dem 12. Mai 2022 über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung. Zulassungsgrund war die Eheschliessung und das Zusammenleben in ehe- licher Gemeinschaft war Aufenthaltszweck und gleichsam Bedingung für die Weiterführung der Aufenthaltsbewilligung. Der Beschwerdeführer lebt seit dem 3. Juni 2022 von seiner Ehefrau getrennt und es besteht keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der Beschwerdeführer macht zwar gel- tend, es handle sich hierbei nur um eine vorübergehende Trennung (siehe vorne Erw. II/1.2). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden, da sich das Ehepaar offensichtlich getrennt hat und die Ehefrau sogar um Rückgängigmachung des Familiennachzugs ersuchte und die Trennung zudem ausdrücklich bestätigt hat (MI-act. 30 und 101). Ausserdem hat sich während des laufenden Verfahrens ergeben, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mittlerweile in Nordmazedonien ge- schieden wurde (act. 25 ff.). Zwar kann diese Scheidung in der Schweiz, wie festgestellt (siehe vorne II/2.2), nicht anerkannt werden, zeigt aber un- missverständlich, dass die Ehe definitiv gescheitert ist. Damit wird der Auf- enthaltszweck bzw. die mit der Bewilligungserteilung verbundene Be- dingung des Zusammenlebens in ehelicher Gemeinschaft nicht mehr ein- gehalten, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt ist. Nach dem Gesagten steht fest, dass ein Nichtverlängerungsgrund vorliegt. -9- 5. Wie bereits ausgeführt, ist vor der Durchführung der Verhältnismässigkeits- prüfung zu klären, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf eine andere Norm eine Bewilligung zu erteilen ist (vgl. vorne Erw. II/3.3). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsan- spruch geltend machen kann. Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten, mithin nach Art. 50 AIG, sofern der aus einem EU-Staat stammende (frühere) Ehegatte, von wel- chem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1, Erw. 4.7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017, Erw. 3.3). Hat der aus einem EU-Staat stammende und hier früher lediglich aufenthalts- berechtigte (frühere) Ehegatte kein Anwesenheitsrecht mehr in der Schweiz, richtet sich die Verlängerung der hiervon abgeleiteten Aufent- haltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen nach der Auflösung der Ehe- gemeinschaft nach den auf die Ehegatten von Drittstaatsangehörigen an- wendbaren innerstaatlichen Regeln; d.h. nach Art. 50 AIG, sofern der EU/EFTA-Ehegatte vormals über eine Niederlassungsbewilligung verfügte, bzw. nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201), sofern der EU/EFTA- Staatsangehörige lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte (BGE 144 II 1, Erw. 4.7). Vorliegend lebt die italienische Noch-Ehefrau des Beschwerdeführers nach wie vor in der Schweiz und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Eine allfällige Verlängerung bzw. Umwandlung der Aufenthalts- bewilligung des Beschwerdeführers nach Auflösung der Ehegemeinschaft richtet sich damit nach der Regelung von Art. 50 Abs. 1 AIG. 6. 6.1. Verfügen Ehegatten gestützt auf Art. 42 oder 43 AIG über eine abgeleitete Aufenthaltsbewilligung, haben sie gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflö- sung der Ehegemeinschaft Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufent- haltsbewilligung und deren Verlängerung, wenn die Ehegemeinschaft min- destens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen wei- teren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 6.2. 6.2.1. Die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG über eine Dauer von drei Jahren geforderte Ehegemeinschaft besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung grundsätzlich solange, als die Eheleute in der Schweiz in ehelicher - 10 - Gemeinschaft zusammenleben (BGE 136 II 113, Erw. 3.3; 140 II 289, Erw. 3.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020, Erw. 3.2; vgl. MARC SPESCHA, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migra- tionsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 4 zu Art. 50 AIG). Hinsichtlich der Voraussetzung des Zusammenlebens bleibt Art. 49 AIG zu beachten, der den Eheleuten gestattet, bei Fortdauern der gelebten Ehegemeinschaft aus wichtigen Gründen getrennt zu leben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010, Erw. 2.3.1; vgl. auch Art. 76 VZAE). 6.2.2. Vorliegend haben die Eheleute von der Einreise in die Schweiz am 13. Ja- nuar 2022 bis längstens am 3. Juni 2022 – mithin während maximal knapp sechs Monaten – in der Schweiz in anrechenbarer ehelicher Gemeinschaft zusammengelebt (siehe vorne lit. A). Damit hat das eheliche Zusammen- leben in der Schweiz unbestrittenermassen weniger als drei Jahre gedauert und eine Wiederaufnahme desselben ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht absehbar. So ist den Akten nichts zu entneh- men, was darauf schliessen würde, dass die Eheleute wieder zusammen- leben würden. Mit Eingabe des nordmazedonischen Scheidungsurteils vom 15. Februar 2023 machte die Ehefrau des Beschwerdeführers klar, dass für sie ein weiteres Zusammenleben ausgeschlossen ist (act. 25 ff.). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht damit unabhängig vom Integrationsgrad des Be- schwerdeführers nicht zur Diskussion. Anzumerken ist, dass eine erfolg- reiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG ein kumulatives Kriterium zum dreijährigen Bestand der Ehege- meinschaft darstellt und nicht hinreichend zur Begründung eines nachehe- lichen Aufenthalts ist (vgl. BGE 136 II 113, Erw. 3.3.3; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.359 vom 22. Januar 2020, Erw. II/3.4.1). 6.2.3. Damit ist beim Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzung der dreijäh- rigen Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht erfüllt. Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Ver- längerung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kommt folglich nicht in Be- tracht. 6.3. 6.3.1. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz hat, weil wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er- forderlich machen. - 11 - 6.3.2. 6.3.2.1. Die Anspruchsregelung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG kommt zum Tragen, wenn die anrechenbare eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und/oder die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (womit ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ausser Be- tracht fällt), jedoch aufgrund der gesamten Umstände ein nachehelicher Härtefall vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn es für den nachgezogenen Ehegatten aufgrund der Umstände eine unzumutbare Härte darstellen würde, müsste er die Schweiz nach Auflösung der Ehegemeinschaft wieder verlassen. Der Härtefall muss sich aus der Lebenssituation der betroffenen Person nach der Auflösung der Ehe und dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe erteilten Anwesenheitsberechtigung ergeben. Gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG können wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Auf- enthalt in der Schweiz erforderlich machen – d.h. einen nachehelichen Här- tefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG begründen – namentlich dann vorliegen, wenn der nachgezogene Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt ge- worden ist oder dieser die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet er- scheint. Rechtsprechungsgemäss kann darüber hinaus insbesondere auch der Tod des nachziehenden Ehegatten oder die Beziehung zu einem an- wesenheitsberechtigten gemeinsamen Kind dazu führen, dass dem nach- gezogenen Ehegatten ein nachehelicher Härtefall zu attestieren ist (einge- hend zum Ganzen Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.3.2.1 unter Verweis auf das Urteil des Bundes- gerichts 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011, Erw. 3.1). 6.3.2.2. Bei der Beurteilung, ob wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, sind insbesondere die Konkretisierungen in Art. 31 VZAE zu beachten. Diese Bestimmung umschreibt in allgemeiner Form, dass bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Sie bezieht sich gemäss Klammerverweis im Titel sowohl auf Art. 14 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) als auch auf den Anwendungsbereich des AIG (Art. 30 Abs. 1 lit. b, Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 84 Abs. 5 AIG). In Art. 31 Abs. 1 VZAE werden folgende zu berücksichtigende Kriterien aufgelistet: - die Integration anhand der Kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG (Beach- tung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Sprachkompetenzen und Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung; Art. 31 Abs. 1 lit. a VZAE), - die familiären Verhältnisse unter besonderer Beachtung des Zeitpunkts der Einschulung und der Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c), - die finanziellen Verhältnisse (lit. d), - 12 - - die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), - der Gesundheitszustand (lit. f) und - die Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Die Kriterien gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE beziehen sich einerseits auf härtefallbegründende Umstände und andererseits auf Aspekte des öffent- lichen Interesses, die der Erteilung einer Härtefallbewilligung entgegen- stehen können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG sind nur die härtefall- begründenden bzw. privaten Interessen massgebend, da es lediglich um die Frage geht, ob wichtige persönliche Gründe vorliegen, die einen weite- ren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und somit einen An- spruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlän- gerung begründen. Besteht ein Anspruch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG und liegen keine Erlöschensgründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AIG vor, ist die Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich zu erteilen bzw. zu ver- längern (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.545 vom 8. Mai 2018, Erw. II/3.1.2). 6.3.3. Nach dem Gesagten ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung zukommt, weil wichtige persönliche Gründe im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vorliegen, die seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, bzw. ob ihm durch seine Ausreiseverpflichtung eine besondere Härte widerfährt. Die zu berücksichtigenden wichtigen Gründe müssen einen Bezug zur ge- scheiterten Ehe aufweisen. 6.3.4. Vorab ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer die Ehe nicht aus freiem Willen ge- schlossen hätte oder Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre (act. 6). Solches wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. 6.3.5. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt hat, ist sodann auch ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder aufgrund einer starken Gefähr- dung seiner sozialen Wiedereingliederung in Nordmazedonien zu vernei- nen (act. 5 f.). Der Beschwerdeführer hält sich erst seit rund eineinhalb Jahren in der Schweiz auf (siehe vorne lit. A). Soweit aus den Akten ersichtlich, ist er seit August 2022 als Kanalreiniger tätig (MI-act. 65) und bestreitet damit offen- bar seinen Lebensunterhalt selbst. Jedenfalls finden sich in den Akten - 13 - keine Hinweise, wonach er verschuldet wäre oder Sozialhilfe bezogen hätte. Gegen den Beschwerdeführer bestehen auch keine Betreibungen oder Verlustscheine (MI-act. 65). Bezüglich einer der Aufenthaltsdauer angemessenen sprachlichen Integra- tion befinden sich in den Akten hingegen keine Anhaltspunkte. So sind in den Akten keine Bestätigungen für belegte Deutschkurse vorhanden, noch liegt eine Anmeldung zu solchen vor. Ebenfalls sind der Beschwerde dies- bezüglich keine substantiierten Angaben zu entnehmen. Der Beschwerde- führer reichte auch keine Unterlagen ein, welche etwas über seine sprach- liche Integration aussagen würden. Dass der Beschwerdeführer, wie be- hauptet, italienisch spricht, ist nicht relevant, da er in der deutsch- sprachigen Schweiz wohnhaft ist. Über allfällige familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist den Akten nichts zu entnehmen. Es sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für besonders enge soziale Beziehungen des Beschwerde- führers zu Personen in der Schweiz ersichtlich. Einzig seine Mitgliedschaft beim C._____ führt der Beschwerdeführer an, bei dem er einerseits Teil der Aktivmannschaft sei und sich andererseits ehrenamtlich für den Kinderfussball einsetze (MI-act. 66). Eine entscheidrelevante kulturelle Ein- bindung in der Schweiz ist daraus aber nicht ersichtlich. Nach dem Gesag- ten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der dabei erfolgten Integration derart stark in der Schweiz verwurzelt wäre, dass infolgedessen ein weite- rer Verbleib angezeigt erscheint. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die soziale Wiedereingliede- rung des Beschwerdeführers – der nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz gesund ist (act. 6) und, soweit aus den Akten ersichtlich, in Nordmazedonien aufwuchs und sozialisiert wurde – bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ernsthaft gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Derartiges vor. Ein nachehelicher Härtefall aufgrund einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsland ist damit ebenfalls zu verneinen 6.3.6. Weitere Anhaltspunkte, welche für die Annahme wichtiger persönlicher Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE sprechen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3.7. Nach dem Gesagten steht fest, dass keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG vorliegen, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich - 14 - machen würden. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und deren Verlängerung ge- stützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG. 7. Unter den dargelegten Umständen ist sodann nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint (act. 3). Liegen keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG vor und werden bei der Prüfung dieser Frage die Kriterien gemäss Art. 31 VZAE berücksichtigt, liegt regelmässig auch kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vor. Es sind sodann keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert vorgebracht, die unabhängig von der gescheiterten Ehe des Beschwerdeführers auf das Bestehen einer Härte- fallsituation hindeuten würden. 8. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 7 lit. d i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA infolge Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ausser Betracht fällt. Gleiches gilt für die Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines nachehelichen Härtefalls gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG, zumal die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre ge- dauert hat und keine wichtigen persönlichen Gründe vorliegen, die den wei- teren Aufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich machen würden. Das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ist ebenfalls zu verneinen. 9. Erweist sich unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE, dass bei einer ausländischen Person nach Wegfall ihres abgeleiteten Bewilli- gungsanspruchs zwecks Verbleibs beim (früheren) Ehegatten weder ein nachehelicher Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt, ist damit gleichsam erstellt, dass das private Interesse der be- troffenen Person an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts nach Auflösung der anwe- senheitsberechtigenden Ehegemeinschaft nicht aufzuwiegen vermag. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen sich das öffentliche Interesse in migra- tionsregulatorischen Überlegungen erschöpft (vgl. zum Ganzen Art. 31 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 96 Abs. 1 AIG; Entscheid des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.84 vom 12. August 2021, Erw. II/5). Im Rahmen der vorstehenden Erwägungen wurde unter Berücksichtigung der Kriterien von Art. 31 VZAE festgestellt, dass beim Beschwerdeführer, - 15 - der seinen abgeleiteten Bewilligungsanspruch zwecks Verbleibs bei seiner Ehefrau verloren hat (siehe vorne Erw. II/4), weder ein nachehelicher Här- tefall (Erw. II/5) noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Erw. II/ 6). Damit steht nach dem Gesagten fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auch vor dem Gebot der Verhältnismässigkeit standhalten. Auf eine erneute Darlegung und detaillierte Bemessung der zu berücksichtigenden Interessen kann unter diesen Umständen verzichtet werden. 10. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Verweigerung des weiteren Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und die damit verbundene Wegweisung vor Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei- heiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) standhalten, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK ist nicht ersichtlich und wird auch nicht be- hauptet. 11. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise er- sichtlich sind, wonach der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh- rers im Sinne von Art. 83 AIG unzulässig, unmöglich oder unzumutbar sein könnte (act. 7). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde denn auch keine Vollzugshindernisse geltend. 12. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der bisherigen sowie die Verweigerung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers gemäss nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 16 - 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 238.00, gesamthaft Fr. 1'438.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatsekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). - 17 - Aarau, 9. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. i.V. Busslinger Käser