4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Strassenverkehrsamt durfte mit Verfügung vom 15. Juli 2022 auf die noch nicht rechtskräftig gewordene, fehlerhafte Verfügung vom 2. Juni 2022 zurückkommen, da es dem Beschwerdeführer den Führerausweis entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Kaskadensystem gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend entziehen musste. 5. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen.