Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde. Das entsprechende Beschwerdeverfahren war bei Erlass der neuen Verfügung vom 15. Juli 2022 noch hängig und die Verfügung vom 2. Juni 2022 folglich nicht formell rechtskräftig. Das Strassenverkehrsamt durfte deshalb auf die fehlerhafte Verfügung vom 2. Juni 2022 zurückkommen und diese durch die neue, materiell-recht- lich korrekte Verfügung vom 15. Juli 2022 ersetzen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.437, Erw. 2.1 und 2.5).