diesem Zeitpunkt. Vor Eintritt der formellen Rechtskraft darf eine Behörde in der Regel auf ihre fehlerhafte Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die Verfügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen. Damit soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. BGE 121 II 273, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2022 vom 6. März 2023, Erw. 2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2021.437, Erw. 2.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 808; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 664).