Erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft vermag die Verfügung in der Regel die mit ihr angestrebte konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung allseits rechtsverbindlich zu begründen. Formelle Rechtskraft bedeutet, dass die Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich geworden ist. Ein Zurückkommen auf den Entscheid durch die Behörde nach diesem Zeitpunkt soll deshalb nur noch ausnahmsweise möglich sein (Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs). Der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz kommen daher bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zu wie nach - 13 -