Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand einer Verfügung setzt (in der Regel) voraus, dass diese formell rechtskräftig geworden ist. In formelle Rechtskraft erwächst eine Verfügung, wenn den Parteien kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder wenn die Rechtsmittelfrist unbenutzt abgelaufen ist. Formelle Rechtskraft erlangt eine Verfügung auch, wenn die Parteien in Kenntnis des Verfügungsinhalts endgültig auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet haben oder ein solches zurückgezogen haben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/