gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (Akten des Strassenverkehrsamts, act. 338 f.). Im dannzumal noch hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2022 die Verfahrenssistierung bis zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt (vorinstanzliche Akten; act. 14). Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich bis zum 27. Juli 2022 zum Sistierungsantrag zu äussern (vorinstanzliche Akten; act. 15); das Beschwerdeverfahren blieb pendent.