4.2. Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 2. Juni 2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim DVI Beschwerde erheben. Unabhängig von diesem Verfahren teilte das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mit, dass ein Widerruf der Verfügung vom 2. Juni 2022 in Betracht gezogen werde, weil fälschlicherweise eine Entzugsdauer von (nur) 12 Monaten ausgesprochen worden sei; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (Akten des Strassenverkehrsamts, act.