Die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Ausgang des (ersten) Verfahrens betreffend Abklärung der Fahreignung und Wiedererteilung des Führerausweises im September 2021 ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob das Zurückkommen auf die Verfügung vom 2. Juni 2022 mit Verfügung vom 15. Juli 2022 rechtmässig war.