Vielmehr ergingen die Verfügungen vom 2. September 2021 und 2. Juni 2022 in zwei voneinander unabhängigen Verfahren gestützt auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen – allerdings beide mit der Folge eines Führerausweisentzuges. Die mit (ebenfalls rechtskräftig gewordener) Verfügung vom 1. April 2021 angeordnete Fahreignungsuntersuchung verbunden mit einem vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erfolgte aufgrund von Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.