Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde mit dem erneuten Entzug des Führerausweises (Verfügung vom 2. Juni 2022) denn auch nicht die (in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 2. September 2021 betreffend Wiedererteilung des Führerausweises abgeändert. Vielmehr ergingen die Verfügungen vom 2. September 2021 und 2. Juni 2022 in zwei voneinander unabhängigen Verfahren gestützt auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen – allerdings beide mit der Folge eines Führerausweisentzuges.