3.5.2. Beim mit Verfügung vom 2. Juni 2022 bzw. 15. Juli 2022 angeordneten Führerausweisentzug handelt es sich um den gesetzlich zwingend vorgesehenen Sicherungsentzug nach einer schweren Widerhandlung. Das Strassenverkehrsamt war nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. April 2021 gesetzlich verpflichtet, aufgrund der erneuten schweren Widerhandlung vom 12. Februar 2021 den Entzug des Führerausweises anzuordnen. Das Gesetz lässt diesbezüglich keinen Spielraum für mildere Massnahmen offen (siehe vorne Erw. 3.5.1). - 11 -