Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage, um erfolgreich eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend machen zu können. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass der (damals bereits rechtskundig vertretene) Beschwerdeführer in der Verfügung vom 2. September 2021 auf eine allfällige "warnungsrechtliche" statt auf eine "sicherungsrechtliche" Massnahme hingewiesen wurde. Ebenso wenig ist aus den vorgenannten Gründen ein widersprüchliches Verhalten des Strassenverkehrsamts erkennbar.