abgewartet und unter Umständen ein Entzug des Führerausweises für immer, mindestens aber für fünf Jahre, angeordnet werde (Verfügung vom 1. April 2021, S. 5). Auch die Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund des positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erfolgte nicht vorbehaltlos, sondern der Beschwerdeführer wurde erneut auf ein allfälliges separates Verfahren betreffend den Vorfall vom 12. Februar 2021 hingewiesen (Verfügung vom 2. September 2021). Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage, um erfolgreich eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend machen zu können.