Des Weiteren ergeben sich aus den Verfügungen vom 1. April 2021 und 2. September 2021 keine Hinweise, welche die Schlussfolgerungen zuliessen, nach der verkehrspsychologischen Begutachtung und Wiedererteilung des Führerausweises sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Februar 2021 und nach Abschluss des entsprechenden Strafverfahrens mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Im Gegenteil: Das Strassenverkehrsamt hatte den Beschwerdeführer bereits mit der Anordnung der Fahreignungsabklärung und dem vorsorglichen Entzug des Führerausweises ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Qualifikation des Vorfalls vom 12. Februar 2021 das parallel geführte Strafverfahren