3.4. Der Beschwerdeführer mandatierte während des laufenden Strafverfahrens einen Rechtsanwalt, welcher mit Schreiben vom 20. April 2021 gegen den Strafbefehl vom 14. April 2021 Einsprache erhob. Er war somit sowohl im Strafverfahren als auch im Administrativverfahren rechtskundig vertreten (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, act. 44 f.) und wusste um den Umstand der Bindungswirkung eines (nach Rückzug der Einsprache) rechtskräftigen Strafbefehls oder hätte angesichts der frühzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters zumindest darum wissen müssen.