Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich somit nötigenfalls im Strafverfahren sozusagen "auf Vorrat" zu verteidigen. Sie muss unter Umständen ein Urteil oder einen Strafbefehl allein deswegen anfechten, weil sie mit dessen Tatsachenfeststellungen nicht einverstanden ist, selbst wenn sie mit dem Resultat an sich, das heisst mit dem Strafbefehlsdispositiv, einverstanden ist (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Die straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, 2000, S. 154 f. [im Zusammenhang mit BGE 121 II 214]; Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen).