Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheides abweichen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 2.2).