3.2. Die Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führerausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Sie darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Strafverfahrens zu tun oder allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen.