3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strassenverkehrsamt verletze den Vertrauensgrundsatz, wenn es gestützt auf den mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl nach Belieben seine zuvor – in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens – ergangenen Verfügungen mehrfach abändere. Das Strassenverkehrsamt sei eine Fachbehörde, weshalb man sich auf deren Entscheide verlassen können müsse. Nach der positiven verkehrspsychologischen Begutachtung und der nachfolgenden Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 2. September 2021 habe er davon ausgehen dürfen, vor dem Bezirksgericht seine Unschuld nicht mehr beweisen zu müssen.