2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung vom 2. Juni 2022 bzw. 15. Juli 2022 (erneut) angeordnete und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 26. September 2022 bestätigte Entzug des Führerausweises, nachdem dieser dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 gestützt auf eine verkehrspsychologische Begutachtung wiedererteilt worden war.