1 Satz 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 2'500.00. -7- Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 19. November 2021 liess er die Einsprache zurückziehen, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs.