Der Beschwerdeführer ging danach nach Hause und legte sich schlafen. Durch die Fahrerflucht war es der Polizei nicht mehr möglich, zeitnah einen Atemalkoholtest durchzuführen, was der Beschwerdeführer wusste und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Meldung über den Selbstunfall an die Polizei oder an den Geschädigten hat er wissentlich und willentlich unterlassen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 14. April 2021).