3. Das DVI überwies am 4. Januar 2023 aufforderungsgemäss die Akten, nahm zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung und beantragte unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 9. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben.