1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Vorinstanzen anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis zurückzugeben. -5- 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte am 15. Dezember 2022 die angeforderten Akten in Bezug auf den Vorfall vom 12. Februar 2021 ein.