2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Es seien keine Kosten zu erheben und [es] sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Am 26. September 2022 entschied das DVI: 1. a) Die Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. b) Die Beschwerde vom 19. Juli 2022 gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022 wird abgewiesen.