4. Das Strassenverkehrsamt stellte A. mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Akten des Strassenverkehrsamts, act. 338 f.) den Widerruf der Verfügung vom 2. Juni 2022 in Aussicht, da – sinngemäss und zusammengefasst – lediglich eine Entzugsdauer von zwölf Monaten festgelegt worden sei anstelle eines von Gesetzes wegen vorgesehenen Entzuges für immer.