Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.482 / SW / SW / ly (DVIRD.22.98) Art. 109 Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung Verwaltungsrichterin Schircks, Vorsitz Verwaltungsrichterin Bärtschi Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiberin Wittich Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, Clarastrasse 51, 4005 Basel gegen Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau Departement Volkswirtschaft und Inneres, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Entzug des Führerausweises Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 26. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A., geboren am […] 1984, erwarb den Führerausweis der Kategorie B (Personenwagen) am 18. Dezember 2002. Ihm gegenüber wurden bisher die folgenden Administrativmassnahmen ausgesprochen: 17.10.2003 Entzug 1 Monat (Geschwindigkeit; Entzugsablauf am 12.11.2003) 12.04.2005 Entzug 8 Monate (schwere Widerhandlung; Geschwindig- keit; Entzugsablauf am 09.11.2005) 28.03.2007 Vorsorglicher Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wirkung ab 12.11.2006 (Drogen/Charakter) 18.03.2009 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen + Entzug 18 Monate (1. Vorfall: schwere Widerhandlung; Führen eines Personenwagens unter Betäubungsmitte- leinfluss; Geschwindigkeit; 2. Vorfall: schwere Widerhand- lung; Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führer- ausweises; 3. Vorfall: schwere Widerhandlung; Führen ei- nes Personenwagens in angetrunkenem Zustand [min- destens 0.54 g/kg], Führen eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises, Nichtbeherrschen des Fahr- zeugs, Verursachen eines Selbstunfalls; 4. Vorfall: schwere Widerhandlung; Führen eines Lieferwagens trotz Entzug des Führerausweises; 5. Vorfall: schwere Wider- handlung; Führens eines Personenwagens trotz Entzug des Führerausweises; Entzugsablauf am 11.05.2008) 07.01.2010 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung; ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren; Entzugsablauf am 14.05.2010) 30.04.2010 Aufhebung der Auflagen 19.07.2010 Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung; Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [mindestens 0.76 g/kg]; Entzugsablauf am 26.10.2010) 17.08.2012 Anordnung verkehrsmedizinische Eignungsabklärung (Al- kohol) + Entzug 1 Monat (leichte Widerhandlung; Führen eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand [min- destens 0.58 g/kg], Entzugsablauf am 12.11.2012) 28.11.2014 Kaskadensicherungsentzug auf unbestimmte Zeit mit Wir- kung ab 06.07.2014 + Mindestentzug 24 Monate (schwere Widerhandlung; Führen eines Personenwagens in ange- trunkenem Zustand [mindestens 0.69 g/kg], Nichtbeherr- schen des Fahrzeugs, Verursachen eines Selbstunfalls; Ablauf des Mindestentzugs am 05.07.2016) -3- 12.10.2017 Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen 17.08.2018 Aufhebung der Auflagen 01.04.2021 Vorsorglicher Sicherungsentzug mit Wirkung ab sofort (Charakter) 02.09.2021 Wiedererteilung des Führerausweises 2. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kan- tons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) den Führerausweis von A. für die Dauer von 12 Monaten ab dem […] 2022 bis und mit dem […] 2023, unter Anrechnung des Entzugs vom […] 2021 bis und mit […] 2021. Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG  Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit als Motorfahrzeugführer  Nichtbeherrschen des Fahrzeugs  Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall  Verursachen eines Verkehrsunfalls Begangen am: 12. Februar 2021 in Q. (gemäss rechtskräftigem Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 14. April 2021). 3. Mit Eingabe vom 8. Juni 2022 liess A. gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (nachfolgend: DVI) Beschwerde erheben. 4. Das Strassenverkehrsamt stellte A. mit Schreiben vom 24. Juni 2022 (Akten des Strassenverkehrsamts, act. 338 f.) den Widerruf der Verfügung vom 2. Juni 2022 in Aussicht, da – sinngemäss und zusammengefasst – lediglich eine Entzugsdauer von zwölf Monaten festgelegt worden sei anstelle eines von Gesetzes wegen vorgesehenen Entzuges für immer. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 widerrief das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 2. Juni 2022 und entzog A. den Führerausweis ab sofort für immer. Es wurde ihm überdies untersagt, Fahrzeuge der Spezialkategorien inklusive Motorfahrräder zu führen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. -4- B. 1. Gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 15. Juli 2022 liess A. am 19. Juli 2022 ebenfalls Beschwerde beim DVI erheben und folgende Anträge stellen: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei vom Entzug des Führerausweises abzusehen. 2. Es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Es seien keine Kosten zu erheben und [es] sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Am 26. September 2022 entschied das DVI: 1. a) Die Beschwerde vom 8. Juni 2022 gegen die Verfügung des Strassenver- kehrsamts des Kantons Aargau vom 2. Juni 2022 wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. b) Die Beschwerde vom 19. Juli 2022 gegen die Verfügung des Strassenver- kehrsamts des Kantons Aargau vom 15. Juli 2022 wird abgewiesen. 2. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid ist die aufschie- bende Wirkung zu entziehen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 204.30, zusammen Fr. 1'204.30, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 liess A. gegen den ihm am 3. November 2022 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: 1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien die Vorinstan- zen anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis zurückzuge- ben. -5- 2. Es seien keine Kosten zu erheben und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg reichte am 15. Dezember 2022 die angeforderten Akten in Bezug auf den Vorfall vom 12. Februar 2021 ein. 3. Das DVI überwies am 4. Januar 2023 aufforderungsgemäss die Akten, nahm zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung und beantragte unter Verweisung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. 4. Das Strassenverkehrsamt verzichtete mit Eingabe vom 9. Januar 2023 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf eingetreten werde. 5. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2023 wurde den Par- teien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekanntgegeben. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG; SAR 271.200]). Der angefochtene Entscheid des DVI ist ver- waltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde zuständig. -6- 2. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ist einzutreten. 3. Ist wie vorliegend der Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge um- stritten, steht dem Verwaltungsgericht – im Rahmen der Beschwerdean- träge – die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde (an- gefochtener Entscheid, Erw. II/2): Der Beschwerdeführer fuhr am 12. Februar 2021, ca. 23.00 Uhr bis ca. 23.59 Uhr, von R. kommend in Richtung Q.. Infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs kam er mit seinem Personenwagen rechts von der Fahrbahn ab, kollidierte mit einem Randleitpfosten und fuhr in ein Bachbett. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge, mit Hilfe einer ihm bekannten Drittperson, den Personenwagen zu bergen. Auch mit Hilfe einer benachrichtigten Autogarage konnte das Fahrzeug nicht geborgen werden. Der Beschwerdeführer ging danach nach Hause und legte sich schlafen. Durch die Fahrerflucht war es der Polizei nicht mehr möglich, zeitnah einen Atemalkoholtest durchzuführen, was der Beschwerdeführer wusste und zumindest billigend in Kauf nahm. Eine Meldung über den Selbstunfall an die Polizei oder an den Geschädigten hat er wissentlich und willentlich unterlassen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg vom 14. April 2021). 1.2. Als Folge des Vorfalls vom 12. Februar 2021 in Q. verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. April 2021 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden und Nichtbe- herrschens des Fahrzeugs (Art. 91a Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01]; Art. 56 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. Novem- ber 1962 [VRV; SR 741.11] sowie Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 100.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 2'500.00. -7- Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer am 20. April 2021 Einsprache erheben. Mit Schreiben vom 19. November 2021 liess er die Einsprache zurückziehen, worauf der Strafbefehl in Rechtskraft erwuchs. 1.3. Angesichts des Vorfalls vom 12. Februar 2021 und des getrübten automo- bilistischen Leumunds zog das Strassenverkehrsamt die charakterliche Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Motorfahrzeugs in Zweifel. Es verfügte deshalb den sofortigen vorsorglichen Entzug des Füh- rerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen und ordnete gleichzeitig eine verkehrspsychologische Begutachtung an (Verfügung vom 1. April 2021). Gestützt auf das verkehrspsychologische Gutachten wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis mit Verfügung vom 2. September 2021 per sofort – unter Vorbehalt – wieder erteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. April 2021 entzog das Strassenverkehrsamt den Führerausweis des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. Juni 2022 für die Dauer von 12 Monaten, wobei ihm der Entzug vom […] 2021 bis und mit […] 2021 angerechnet wurde. Mit Verfügung vom 15. Juli 2022 widerrief das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 2. Juni 2022 und entzog dem Beschwerdeführer statt- dessen den Führerausweis für immer. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der mit Verfügung vom 2. Juni 2022 bzw. 15. Juli 2022 (erneut) angeordnete und von der Vorin- stanz mit Entscheid vom 26. September 2022 bestätigte Entzug des Füh- rerausweises, nachdem dieser dem Beschwerdeführer am 2. September 2021 gestützt auf eine verkehrspsychologische Begutachtung wiedererteilt worden war. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Strassenverkehrsamt verletze den Vertrauensgrundsatz, wenn es gestützt auf den mittlerweile rechtskräf- tigen Strafbefehl nach Belieben seine zuvor – in Kenntnis des laufenden Strafverfahrens – ergangenen Verfügungen mehrfach abändere. Das Strassenverkehrsamt sei eine Fachbehörde, weshalb man sich auf deren Entscheide verlassen können müsse. Nach der positiven verkehrspsycho- logischen Begutachtung und der nachfolgenden Wiedererteilung des Füh- rerausweises mit Verfügung vom 2. September 2021 habe er davon ausge- hen dürfen, vor dem Bezirksgericht seine Unschuld nicht mehr beweisen zu müssen. Infolgedessen habe er seine Einsprache zurückgezogen. An- ders als das Strassenverkehrsamt könne er seine Entscheidung (Rückzug der Einsprache im Strafverfahren) nicht mehr rückgängig machen. Bei -8- Wiedererteilung des Führerausweises sei ihm zwar eine etwaige war- nungsrechtliche Massnahme betreffend den Vorfall vom 12. Februar 2021 in Aussicht gestellt worden, beim Entzug des Führerausweises für immer handle es sich aber eben gerade nicht um eine Warnungsmassnahme. Ausserdem sei mit dem vom Strassenverkehrsamt angeordneten verkehrs- psychologischen Gutachten seine Fahrtauglichkeit festgestellt worden. Der trotzdem angeordnete Entzug des Führerausweises für immer verletze da- her den Vertrauensgrundsatz und sei rechtswidrig. 3.2. Die Person, die weiss oder annehmen muss, dass gegen sie ein Führer- ausweisentzugsverfahren durchgeführt wird, hat nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren geltend zu machen. Sie darf nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des Straf- verfahrens zu tun oder allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen. Dies gilt auch bei Entscheiden, die im Strafbefehlsverfahren gefällt worden sind, selbst wenn sie auf einem Polizeirapport beruhen. Die für den Führer- ausweisentzug zuständige Behörde darf in der Regel nicht von den Tat- sachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheides abweichen (BGE 123 II 97, Erw. 3c/aa mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021, Erw. 2.2). Befürchtet die betroffene Person ein Administrativverfahren, hat sie sich somit nötigenfalls im Strafverfahren sozusagen "auf Vorrat" zu verteidigen. Sie muss unter Umständen ein Urteil oder einen Strafbefehl allein deswe- gen anfechten, weil sie mit dessen Tatsachenfeststellungen nicht einver- standen ist, selbst wenn sie mit dem Resultat an sich, das heisst mit dem Strafbefehlsdispositiv, einverstanden ist (vgl. RENÉ SCHAFFHAUSER, Die straf- und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, 2000, S. 154 f. [im Zusammenhang mit BGE 121 II 214]; Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2022 vom 15. De- zember 2022, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 3.3. Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht ei- ner Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrau- ensschutz ist indes, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; -9- die Berufung auf Treu und Glauben scheitert sodann, wenn ihr überwie- gende öffentliche Interessen entgegenstehen (BGE 129 I 161, Erw. 4.1 und 137 I 69, Erw. 2.5.1 je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 624 ff.). 3.4. Der Beschwerdeführer mandatierte während des laufenden Strafverfah- rens einen Rechtsanwalt, welcher mit Schreiben vom 20. April 2021 gegen den Strafbefehl vom 14. April 2021 Einsprache erhob. Er war somit sowohl im Strafverfahren als auch im Administrativverfahren rechtskundig vertre- ten (vgl. Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, act. 44 f.) und wusste um den Umstand der Bindungswirkung eines (nach Rückzug der Einsprache) rechtskräftigen Strafbefehls oder hätte ange- sichts der frühzeitigen Mandatierung eines Rechtsvertreters zumindest da- rum wissen müssen. Des Weiteren ergeben sich aus den Verfügungen vom 1. April 2021 und 2. September 2021 keine Hinweise, welche die Schlussfolgerungen zulies- sen, nach der verkehrspsychologischen Begutachtung und Wiedererteilung des Führerausweises sei im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Fe- bruar 2021 und nach Abschluss des entsprechenden Strafverfahrens mit keinen weiteren Konsequenzen zu rechnen. Im Gegenteil: Das Strassen- verkehrsamt hatte den Beschwerdeführer bereits mit der Anordnung der Fahreignungsabklärung und dem vorsorglichen Entzug des Führerauswei- ses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Qualifikation des Vorfalls vom 12. Februar 2021 das parallel geführte Strafverfahren abgewartet und unter Umständen ein Entzug des Führerausweises für immer, mindestens aber für fünf Jahre, angeordnet werde (Verfügung vom 1. April 2021, S. 5). Auch die Wiedererteilung des Führerausweises aufgrund des positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erfolgte nicht vorbehaltlos, sondern der Beschwerdeführer wurde erneut auf ein allfälli- ges separates Verfahren betreffend den Vorfall vom 12. Februar 2021 hin- gewiesen (Verfügung vom 2. September 2021). Damit fehlt es bereits an einer ausreichenden Vertrauensgrundlage, um erfolgreich eine Verletzung des Vertrauensschutzes geltend machen zu können. An dieser Schlussfol- gerung ändert auch nichts, dass der (damals bereits rechtskundig vertre- tene) Beschwerdeführer in der Verfügung vom 2. September 2021 auf eine allfällige "warnungsrechtliche" statt auf eine "sicherungsrechtliche" Mass- nahme hingewiesen wurde. Ebenso wenig ist aus den vorgenannten Grün- den ein widersprüchliches Verhalten des Strassenverkehrsamts erkennbar. 3.5. 3.5.1. Die Kaskadenordnung gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG sieht den Sicherungs- entzug bei rückfälligen Personen zwingend vor: Nach einer mittelschweren - 10 - oder schweren Widerhandlung (Art. 16b und 16c SVG) greift bei rückfälli- gen Tätern unter gewissen Umständen die unwiderlegbare gesetzliche Ver- mutung einer fehlenden Fahreignung aufgrund charakterlicher Defizite (BGE 141 II 220, Erw. 3.2 mit Hinweisen; W EISSENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Vorbem. zu Art. 16 ff. SVG; vgl. auch BERNHARD RÜTSCHE/DENISE W EBER, in: BSK SVG, N. 4 zu Art. 16c SVG; NOAH GRAND, Der Führerausweis und sein Entzug in der schweizerischen Rechtsordnung, Rz. 315 ff.). Das für diese Fälle in Art. 16c Abs. 2 SVG vorgesehene Kaskadensystem trägt dem Umstand Rechnung, ob bereits früher mittelschwere oder schwere Widerhandlungen erfolgt sind und wie weit diese zeitlich zurückliegen (W EISSENBERGER, a.a.O., N. 44 zu Art. 16c SVG; vgl. auch RÜTSCHE/ WEBER, in: BSK SVG, N. 49 zu Art. 16c SVG). Massgebend für die Be- rechnung der Mindestentzugsdauer sind somit einerseits die Schwere der bisher begangenen Widerhandlungen (leichte, mittelschwere oder schwere Widerhandlung) und andererseits die allfällige Rückfälligkeit bzw. die Dauer der vergangenen Zeit seit den letzten Widerhandlungen. Mit dem auf diesen zwei Faktoren beruhenden Kaskadensystem bestehen klare und bestimmte Gesetzesgrundlagen für die vorgesehenen Führerausweis- entzüge, welche einen schwerwiegenden Eingriff in den Persönlich- keitsbereich der betroffenen Person darstellen (siehe zum Beispiel BGE 133 II 384, Erw. 3.1) Für mindestens zwölf Monate wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal we- gen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Ein Entzug für immer – mindestens aber für fünf Jahre (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG) – erfolgt gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG, wenn der Ausweis in den vorangegangenen fünf Jahren u.a. nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen war. Diese Rechtsfolge ist bei gegebenen Vorausset- zungen zwingend und liegt nicht im Ermessen der Behörden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021, Erw. 2.2, 1C_204/2020 vom 29. April 2020, Erw. 2.3 und 1C_470/2015 vom 21. De- zember 2015, Erw. 2.2). 3.5.2. Beim mit Verfügung vom 2. Juni 2022 bzw. 15. Juli 2022 angeordneten Führerausweisentzug handelt es sich um den gesetzlich zwingend vorge- sehenen Sicherungsentzug nach einer schweren Widerhandlung. Das Strassenverkehrsamt war nach Rechtskraft des Strafbefehls vom 14. April 2021 gesetzlich verpflichtet, aufgrund der erneuten schweren Widerhand- lung vom 12. Februar 2021 den Entzug des Führerausweises anzuordnen. Das Gesetz lässt diesbezüglich keinen Spielraum für mildere Massnahmen offen (siehe vorne Erw. 3.5.1). - 11 - Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde mit dem er- neuten Entzug des Führerausweises (Verfügung vom 2. Juni 2022) denn auch nicht die (in Rechtskraft erwachsene) Verfügung vom 2. September 2021 betreffend Wiedererteilung des Führerausweises abgeändert. Viel- mehr ergingen die Verfügungen vom 2. September 2021 und 2. Juni 2022 in zwei voneinander unabhängigen Verfahren gestützt auf unterschiedliche gesetzliche Grundlagen – allerdings beide mit der Folge eines Führeraus- weisentzuges. Die mit (ebenfalls rechtskräftig gewordener) Verfügung vom 1. April 2021 angeordnete Fahreignungsuntersuchung verbunden mit ei- nem vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises erfolgte auf- grund von Zweifeln an der Fahreignung des Beschwerdeführers. Die Beur- teilung der Rechtmässigkeit dieser Anordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Ausgang des (ersten) Verfahrens betreffend Abklärung der Fahreignung und Wiedererteilung des Führerausweises im September 2021 ist deshalb im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 4. 4.1. Zu prüfen bleibt, ob das Zurückkommen auf die Verfügung vom 2. Juni 2022 mit Verfügung vom 15. Juli 2022 rechtmässig war. 4.2. Der Beschwerdeführer liess gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- amts vom 2. Juni 2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 beim DVI Be- schwerde erheben. Unabhängig von diesem Verfahren teilte das Strassen- verkehrsamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Juni 2022 mit, dass ein Widerruf der Verfügung vom 2. Juni 2022 in Betracht gezogen werde, weil fälschlicherweise eine Entzugsdauer von (nur) 12 Monaten ausgesprochen worden sei; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt (Akten des Strassenverkehrsamts, act. 338 f.). Im dannzumal noch hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 beantragte das Strassenverkehrsamt mit Schreiben vom 4. Juli 2022 die Verfahrenssistierung bis zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung durch das Strassenverkehrsamt (vorinstanzliche Akten; act. 14). Der Be- schwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich bis zum 27. Juli 2022 zum Sistie- rungsantrag zu äussern (vorinstanzliche Akten; act. 15); das Beschwerde- verfahren blieb pendent. Betreffend den vom Strassenverkehrsamt in Aussicht gestellten Widerruf nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2022 Stellung (Ak- ten des Strassenverkehrsamts, act. 344). In der Folge widerrief das Stras- senverkehrsamt die angefochtene Verfügung vom 2. Juni 2022 mit Verfü- gung vom 15. Juli 2022 und entzog dem Beschwerdeführer den Führeraus- weis für immer. - 12 - 4.3. 4.3.1. Die Verfügung vom 2. Juni 2022, welche lediglich einen Entzug für 12 Mo- nate vorsah, war klarerweise fehlerhaft: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beginnt die in Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG statuierte Bewäh- rungsfrist von fünf Jahren mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs; mithin am Tag, an welchem der Beschwerdeführer sei- nen Führerausweis wieder zurückerhält (BGE 136 II 447, Erw. 5.3 = Pra 2011 Nr. 34 S. 242 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_306/2020 vom 16. November 2020, Erw. 2.2; BERNHARD RÜTSCHE, in: BSK SVG, N. 100 zu Art. 16 SVG). Als Folge des Führens eines Personenwagens in ange- trunkenem Zustand, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Verursachens eines Selbstunfalls durch den Beschwerdeführer wurde am 28. November 2014 ein Kaskadensicherungsentzug auf unbestimmte Zeit verfügt, mit Wir- kung ab 6. Juli 2014. Dieser endete am 12. Oktober 2017. Der (unbestrit- tenermassen) als schwere Widerhandlung zu wertende Vorfall vom 12. Fe- bruar 2021 in Q. fällt damit zweifellos in die fünfjährige Bewährungsfrist. Entsprechend ist der Führerausweis nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend für immer zu entziehen. 4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Zurückkommen auf die Verfü- gung vom 2. Juni 2022 verletze den Vertrauensgrundsatz (Beschwerde, S. 2 ff.). Ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand einer Verfügung setzt (in der Regel) voraus, dass diese formell rechtskräftig geworden ist. In formelle Rechtskraft erwächst eine Verfügung, wenn den Parteien kein ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht oder wenn die Rechtsmittelfrist un- benutzt abgelaufen ist. Formelle Rechtskraft erlangt eine Verfügung auch, wenn die Parteien in Kenntnis des Verfügungsinhalts endgültig auf die Ein- legung eines Rechtsmittels verzichtet haben oder ein solches zurückgezo- gen haben (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 848). Erst mit Eintritt der formellen Rechtskraft vermag die Verfügung in der Re- gel die mit ihr angestrebte konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbezie- hung allseits rechtsverbindlich zu begründen. Formelle Rechtskraft bedeu- tet, dass die Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabän- derlich geworden ist. Ein Zurückkommen auf den Entscheid durch die Be- hörde nach diesem Zeitpunkt soll deshalb nur noch ausnahmsweise mög- lich sein (Voraussetzungen der Wiedererwägung bzw. des Widerrufs). Der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz kommen daher bis zum Ein- tritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zu wie nach - 13 - diesem Zeitpunkt. Vor Eintritt der formellen Rechtskraft darf eine Behörde in der Regel auf ihre fehlerhafte Verfügung zurückkommen, ohne dass be- sondere Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Die Verfügung muss weder zweifellos unrichtig sein noch muss der Berichtigung erhebliche Bedeutung zukommen. Damit soll dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. BGE 121 II 273, Erw. 1; Urteil des Bundesgerichts 1C_341/2022 vom 6. März 2023, Erw. 2.1; Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2021.437, Erw. 2.3.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 808; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 664). Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung vom 2. Juni 2022 mit Eingabe vom 8. Juni 2022 Beschwerde. Das entsprechende Beschwerde- verfahren war bei Erlass der neuen Verfügung vom 15. Juli 2022 noch hän- gig und die Verfügung vom 2. Juni 2022 folglich nicht formell rechtskräftig. Das Strassenverkehrsamt durfte deshalb auf die fehlerhafte Verfügung vom 2. Juni 2022 zurückkommen und diese durch die neue, materiell-recht- lich korrekte Verfügung vom 15. Juli 2022 ersetzen (vgl. Urteil des Verwal- tungsgerichts WBE.2021.437, Erw. 2.1 und 2.5). 4.4. Nach dem Gesagten ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Strassenverkehrsamt durfte mit Verfügung vom 15. Juli 2022 auf die noch nicht rechtskräftig gewordene, fehlerhafte Verfügung vom 2. Juni 2022 zurückkommen, da es dem Beschwerdeführer den Füh- rerausweis entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Kaskadensystem gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG zwingend entziehen musste. 5. Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abzuwei- sen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwal- tungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 14 - von Fr. 280.00, gesamthaft Fr. 2'080.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (samt Akten, nach Rechtskraft) das Bundesamt für Strassen, Bern Mitteilung an: den Regierungsrat des Kantons Aargau Strafakten (nach Rechtskraft) an: Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 15 - Aarau, 29. Juni 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Schircks Wittich