6. Zusammenfassend steht fest, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind und vor Art. 8 EMRK standhalten. Nachdem auch dem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen, ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 3. November 2022 nicht zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.